AGB
§ 1 – Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EQUUSIR Germany GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die EQUUSIR Germany GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die EQUUSIR Germany GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die EQUUSIR Germany GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote der EQUUSIR Germany GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder mittels Bestellung des Auftraggebers und Zugang einer schriftlich oder elektronisch (Fax oder E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung der EQUUSIR Germany GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die EQUUSIR Germany GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt bzw. die Ware liefert.
- Ausschlaggebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der EQUUSIR Germany GmbH, sonst das Angebot der EQUUSIR Germany GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich oder elektronisch vereinbaren oder die EQUUSIR Germany GmbH sie schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder elektronischen Form.
§ 3 – Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die EQUUSIR Germany GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Von der EQUUSIR Germany GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Die EQUUSIR Germany GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der EQUUSIR Germany GmbH gegenüber nicht nachkommt.
- Die EQUUSIR Germany GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die EQUUSIR Germany GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der EQUUSIR Germany GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die EQUUSIR Germany GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hindernisse von vorübergehender Dauer berechtigen die EQUUSIR Germany GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Die EQUUSIR Germany GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber isoliert sinnvoll nutzbar sind.
- Gerät die EQUUSIR Germany GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der EQUUSIR Germany GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 4 – Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Weiherhammer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und EQUUSIR Germany GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die EQUUSIR Germany GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür kann die EQUUSIR Germany GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,20 % des Nettopreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises verlangen.
- Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche (insbesondere Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der EQUUSIR Germany GmbH überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 – Preise und Zahlung
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der EQUUSIR Germany GmbH, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1, Satz 2) trägt der Auftraggeber zusätzlich die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der EQUUSIR Germany GmbH sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnung kann auf elektronischem Wege übermittelt werden.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche, die nicht das streitgegenständliche Vertragsverhältnis betrifft, ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die EQUUSIR Germany GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der EQUUSIR Germany GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 6 – Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt:
- Für Unternehmer:
- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche,
- hat die EQUUSIR Germany GmbH die Wahl der Art der Nacherfüllung,
- beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware,
- sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
- Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche:
- bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware an den Auftraggebern,
- bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Auftraggebern.
- Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels unberührt.
- Im Falle des Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäfts trifft den Auftraggeber die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritten entstehen.
- Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten übernimmt die EQUUSIR Germany GmbH keine Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte Eigenschaften der EQUUSIR Germany GmbH oder als mit der Firma EQUUSIR Germany GmbH vereinbart. Soweit der Firma EQUUSIR GmbH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, verpflichtet sich die Firma EQUUSIR Germany GmbH, diese Ansprüche an den Auftraggebern abzutreten, soweit dem Auftraggeber gegen die Firma EQUUSIR Germany GmbH ein Gewährleistungsanspruch gegen die Firma EQUUSIR Germany GmbH nicht zusteht.
- Die Firma EQUUSIR Germany GmbH kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Rüge tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Auftraggeber konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.
§ 7 – Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die EQUUSIR Germany GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet die EQUUSIR Germany GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die EQUUSIR Germany GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung der EQUUSIR Germany GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die EQUUSIR Germany GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die EQUUSIR Germany GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die EQUUSIR Germany GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
- Der Auftraggeber hat die EQUUSIR Germany GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der EQUUSIR Germany GmbH gehörenden Waren erfolgen.
- Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die EQUUSIR Germany GmbH.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware als solche oder zusammen mit nicht der EQUUSIR Germany GmbH gehörenden Produkten veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die EQUUSIR Germany GmbH nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der EQUUSIR Germany GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die EQUUSIR Germany GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die EQUUSIR Germany GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die EQUUSIR Germany GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der EQUUSIR Germany GmbH hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der EQUUSIR Germany GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der EQUUSIR Germany GmbH.
- Tritt die EQUUSIR Germany GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 – Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand ist Weiden in der Oberpfalz.
- Die Beziehungen zwischen der EQUUSIR Germany GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Die Teilnahme an Gewinnspielen unterliegt den Gewinnspielbedingungen der EQUUSIR Germany GmbH.